Satzung des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Bayerische Landesverband für Gartenbau und Landespflege« (»Landesverband«).
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Landesverband bezweckt die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes, zur Erhaltung einer intakten Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Landesverband fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung, er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem Landesverband ist es ein Anliegen, besonders die Kinder und Jugendlichen einschließlich der Familien an diesen Vereinszweck heranzuführen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Landesverbandes.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Landesverbandes sind die in Bayern ansässigen Vereine (§ 6 Abs. 2 Nr. 1).
(2) Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
eines Aufnahmeantrages,
eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes sowie
im Falle der Aufnahme als ordentliches Mitglied einer von Kandidaten unterzeichneten schriftlichen Erklärung, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§§ 51–60 AO) gegeben sind.
(4) Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich,
bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss, Auflösungsbeschluss oder einem ähnlichen, den rechtlichen Bestand der Vereinigung oder des Unternehmens beendenden Beschluss,
durch Ausschluss (§ 4),
durch den Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit. Dieser Umstand ist dem Landesverband unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
durch den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Landesverbandes.
(5) Endet die Mitgliedschaft beim Landesverband nach Abs. 4 Ziffern 1 oder 3 dieser Bestimmung, so scheidet das Mitglied gleichzeitig auch aus den Untergliederungen des Landesverbandes (§ 3 Abs. 2) aus. Endet die Mitgliedschaft in einer Untergliederung (§ 3 Abs. 2), so scheidet das Mitglied gleichzeitig auch aus dem Landesverband aus.
(6) Für den Fall, dass Mitglieder Kapitalanteile einbezahlt oder Sacheinlagen geleistet haben, erhalten diese Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
(1) Ein Mitglied kann aus dem Landesverband wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsmäßigen Pflichten oder von Beschlüssen der Organe (§ 6) des Landesverbandes ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand des Landesverbandes vorher das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
(2) Der Ausschluss erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied, unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich gegen Nachweis mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausschlusses an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss des Vorstandes innerhalb von 4 Wochen gerechnet von der Absendung des Briefes an durch Berufung an die Verbandsleitung anfechten. Die Verbandsleitung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Verbandsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihren noch fälligen Verbindlichkeiten dem Landesverband gegenüber voll nachzukommen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder (=Vereine) sind berechtigt,
an den Mitgliederversammlungen des Landesverbandes teilzunehmen. Die Vertretung mit Sitz und Stimme, nach Maßgabe der §§ 7 mit 9 der Satzung erfolgt durch die Kreisverbandsvorsitzenden als Delegierte (§ 8 Abs. 4).
an den Veranstaltungen des Landesverbandes teilzunehmen,
Anträge über den jeweiligen Delegierten an die Mitgliederversammlung zu stellen (§ 8 Abs. 1),
die vom Landesverband geschaffenen Einrichtungen zu benützen.
(2) Die Mitglieder (=Vereine) sind verpflichtet,
die Bestrebungen und Ziele des Landesverbandes nach besten Kräften zu unterstützen,
die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu voll ziehen.
den festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag spätestens 3 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres an den Landesverband abzuführen.
§ 6 Organe und organisatorische Untergliederungen
(1) Organe des Landesverbandes sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Verbandsleitung (§ 10) und der Vorstand (§11).
(2) Organisatorische Untergliederungen des Landesverbandes sind
die ihm als Mitglieder angehörenden örtlichen Gartenbauvereine (»Vereine«). Als solche gelten alle Vereine, welche die in § 2 genannten oder entsprechende Zwecke verfolgen, ohne Rücksicht auf den konkreten Vereinsnamen (also z.B. auch »Vereine der Garten und Blumenfreunde, Vereine für Gartenkultur und Ortsverschönerung« etc.).
die ihm angeschlossenen Kreisverbände als Zusammenschlüsse der örtlichen Vereine und,
die ihm angeschlossenen Bezirksverbände als Zusammenschlüsse der Kreisverbände, gleichgültig, ob es sich um rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine handelt.
(3) Die organisatorischen Untergliederungen geben sich ihre Satzung selbst. Diese Satzungen dürfen der Satzung des Landesverbandes jedoch nicht widersprechen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Herbst statt.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Monaten einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies beantragen. Ein solcher Antrag ist schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle des Landesverbandes zu richten.
(3) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung (Ladung) zu einer Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Die Einberufung ist nach § 13 der Satzung bekanntzumachen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet. Ist auch der Vizepräsident verhindert, bestimmt die Verbandsleitung den Leiter der Versammlung. Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für den betreffenden Punkt der Tagesordnung der Vizepräsident, ersatzweise ein von der Verbandsleitung zu bestimmender Leiter die Versammlung.
(5) Über die Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und einem aus dem Kreis der stimmberechtigten Teilnehmer zu wählenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Kreisverbänden spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden.
§ 8 Anträge zur Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe an die Landesverbandsleitung über deren Geschäftsstelle zu stellen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des jeweiligen Kreisverbandes beizufügen. Verspätet eingegangene Anträge können berücksichtigt werden, wenn die Ladungsfrist im Sinne des § 7 Abs. 3 gewahrt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Delegierten beschlussfähig. Stimmen- gleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Bestimmungen der Wahlordnung bleiben davon unberührt.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Anträge nach § 14 bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Stimmabgabe für die örtlichen Vereine erfolgt einheitlich durch den jeweiligen Kreisverbandvorsitzenden als deren Delegierter, bei Verhinderung durch einen vom verhinderten Kreisverbandsvorsitzenden schriftlich bevollmächtigten Vertreter. Jeder Kreisverband hat mindestens eine Stimme. Kreisverbände, in denen die dem Landesverband angehörenden Vereine zusammen mehr als 500 Mitglieder zählen, haben für je weitere angefangene 500 Mitglieder zusätzlich eine Stimme.
(5) Mitglieder des Landesverbandes, die nicht durch einen Kreisverbandvorsitzenden als Delegierten oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten werden, können sich einem Kreisverband ihrer Wahl für die Stimmabgabe anschließen. Hierzu hat das betreffende Mitglied den entsprechenden Kreisverband schriftlich mit der Stimmabgabe für sich zu bevollmächtigen. In diesem Falle werden bei der Berechnung der Stimmen dem bevollmächtigten Kreisverband die Stimmen des nicht anwesenden Mitglieds hinzugerechnet. Die Bestimmungen der Wahlordnung bleiben davon unberührt.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt
die Beschlussfassung zur Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten nach Maßgabe der Wahlordnung,
die Beschlussfassung über gestellte Anträge,
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (Verbandsbeitrages),
die Bestellung von 2 Rechnungsprüfern aus dem Kreis der Mitglieder,
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über den Antrag der Rechnungsprüfer,
die Beschlussfassung über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages einschließlich des Stellenplanes für das kommende Geschäftsjahr,
die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken des Landesverbandes ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert,
die Beschlussfassung über die Veräußerung des Verlages,
die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Landesverbandes,
1die Bestimmung des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung. Dem Vorstand bleibt jedoch unbenommen, nachträglich einen an deren Tagungsort zu bestimmen, wenn triftige Gründe dies erforderlich machen.
(2) Jahresabschluss, Rechenschaftsberichte, Haushaltsvoranschlag sowie Stellenplan sind den Delegierten innerhalb der Ladungsfrist des § 7 Abs. 3 zu übersenden.
§ 10 Die Verbandsleitung
(1) Die Verbandsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den gewählten Vorsitzenden der Bezirksverbände, dem Geschäftsführer des Landesverbandes, dem von den Jugendbeauftragten der Bezirksverbände gewählten Landesjugendbeauftragten und dem gewählten 1. Vorsitzenden des Verbandes der Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege in Bayern.
(2) Sitzungen der Verbandsleitung finden nach Bedarf statt oder innerhalb von 4 Wochen, wenn mindestens 3 Mitglieder der Verbandsleitung die Einberufung unter Mitteilung des Grundes schriftlich bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes beantragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder der Verbandsleitung üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. In besonders begründeten Fällen kann die Verbandsleitung eine Aufwandsentschädigung gewähren.
(4) Der Verbandsleitung obliegt:
die Beschlussfassung über Zulassung von Kandidaten zur Wahl
des Präsidenten und des Vizepräsidenten,die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,
die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und des Stellenplanes,
die Bestimmung der Prüfungsgesellschaft,
die Wahl eines Beirats. Die Mitglieder des Beirates haben eine beratende Funktion inne und sollen ihrer Persönlichkeit und Sachkunde nach Wahrung und Förderung der Ziele des Landesverbandes gewährleisten.
die Bildung von besonderen Arbeitskreisen für besondere Aufgaben oder einzelne Interessensgruppen des Landesverbandes. Solche Arbeitskreise haben lediglich Beraterfunktion, aber kein Stimmrecht. Deren Angehörige zahlen in der Regel an den Landesverband neben ihren regulären Mitgliedsbeiträgen auch einen Jahressonderbeitrag, dessen Höhe die Verbandsleitung im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Arbeitskreis festsetzt. Diese Sonderbeiträge müssen zweckgebunden verwendet werden. In Zweifelsfragen entscheidet die Verbandsleitung.
die Ehrung von Verdiensten um die Zwecke und Ziele des Landesverbandes,
die Aufstellung einer Geschäftsordnung für sich, den Vorstand und die Arbeitskreise. Geschäftsordnungen sind in den Kreisverbänden bekanntzugeben.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesverbandes und wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Verbandsleitung (§ 10 Abs. 4 Nr. 1) für die Dauer von 4 Jahren gewählt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1). Eine Wiederwahl von mehr als 3 Amtsperioden hinaus ist zulässig, wenn das betreffende Vorstandsmitglied auf der seiner weiteren Wiederwahl vorausgehenden Mitgliederversammlung mehrheitlich vorgeschlagen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1).
(2) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten, jeweils alleine, den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Vornahme folgender Geschäfte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Verbandsleitung:
Über- und außerplanmäßige Ausgaben des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes bis zur Höhe von 5 %,
die Bestellung des Verlagsleiters und des Schriftleiters der Verbandszeitschrift.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Vergütung ihrer baren Auslagen. Darüber hinaus kann von der Verbandsleitung in besonderen Fällen eine bestimmte Aufwandsentschädigung zugesagt werden.
§ 12 Betriebsmittel
Die Mittel des Landesverbandes werden beschafft aus
den von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen (Verbandsbeiträgen),
den Überschüssen aus den vom Landesverband geschaffenen Einrichtungen (z.B. des Verlages),
Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln sowie
sonstigen Zuwendungen
§ 13 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen des Landesverbandes erfolgen in der vom verbandseigenen Verlag herausgegebenen Verbandszeitschrift.
(2) Die dem Landesverband angeschlossenen Bezirksverbände, Kreisverbände und Vereine sind zum laufenden Bezug der Verbandszeitschrift verpflichtet.
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Landesverbandes, welche nicht von der Verbandsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens 1/3 aller Kreisverbände und müssen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 gestellt werden. Im Falle der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Anträge mindestens 4 Monate vor Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Freistaat Bayern oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ist allen Mitgliedern sowie den Bezirks- und Kreisverbänden auszuhändigen. Eine Aushändigung in elektronischer Form ist ausreichend.
(Stand 21.9.2013)
Wahlordnung für die Wahl von Präsident und Vizepräsident
Mit der Satzung wurde auch die Wahlordnung verabschiedet, die Sie an dieser Stelle einsehen bzw. herunterladen können.